Ägyptische Handels- und Ausfuhrlizenzen für Antiken ausgestellt bis zum Erlass des Antikengesetzes Nr. 117 von 1983
Bis 1983 erteilte Ägypten allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für Altägyptische Kunstwerke und andere Artefakte über Handelslizenzen an ägyptische Antikenhändler. Nachgewiesen sind inzwischen mehr als 250 offizielle Antiquitätenhändler [1]. Auch der Ägyptische Staat selbst hat Altägyptische Objekte in Museum-Shops in seinen Museen verkauft. Ab 1912 bis 1983 wurden Hunderttausende Objekte auf diese Weise legal veräußert, das allermeiste davon ins Ausland. Darunter große architektonische Objekte und monumentale Skulpturen bis zu kleinen Skarabäen. Alle großen (Paris, New York, Berlin) und kleineren Museen sowie private Sammler konnten direkt im Land Altägyptische Antiken erwerben.
Die Ausfuhrlizenzen wurden durch die Erhebung einer Steuer kontrolliert. Von den lizenzierten ägyptischen Antikenhändlern wurden die Rechnungen für Kisten ausgestellt, die offiziell versiegelt, aber nicht immer kontrolliert wurden. Die Ausfuhrpapiere als solche wurden nicht zusammen mit den ausgeführten Gegenständen aufbewahrt und die Rechnungen, sofern sie noch existieren, machen es schwer oder unmöglich, die darin aufgeführten Gegenstände zu identifizieren, da sie in der Regel keine Einzelheiten oder ausführliche Beschreibungen enthalten. Der Käufer war nicht verpflichtet, Papiere aufzubewahren und es gab keine Fotos der Artefakte[2].
Ist es möglich, diese Dokumente mit den im Umlauf befindlichen Gegenständen in Verbindung zu bringen?
Nein. Erstens haben sich nur äußerst wenige dieser “Ausfuhrgenehmigungen” erhalten (zwei Bespiele unten). Und selbst in den schriftlichen Archiven in deutschen Museen, die auf Altägyptische Kunst spezialisiert sind, wurden bis jetzt (Stand Juli 2022) keine derartigen Dokumente nachgewiesen. Zweitens wären sie ja nicht eindeutig zuzuordnen, da es keine Fotos der damals exportierten Artefakte gab!
Als Begleitdokumente dienten diese “Ausfuhrgenehmigungen” nur zur Verzollung der geplanten Transporte per Schiff oder Flugzeug und wurden üblicherweise nicht aufgehoben. Einen Aufbewahrungsgrund (oder eine Aufbewahrungspflicht) gab es nach dem Export aus Ägypten nicht mehr [3].